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# § 22 BRGO 1966 — Ordnungsgewalt des Präsidenten

Geschäftsordnung des Bundesrates  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

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Zitiervorschlag: § 22 BRGO 1966

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/22?asof=2019-06-10

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