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§ 2 BRGO 1966 — Inkompatibilität

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muß es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.