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§ 193 BRAO — Gerichtskosten

Bundesrechtsanwaltsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.