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# § 191c BRAO — Einberufung und Stimmrecht

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Stand: 29.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 191c BRAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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