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# § 172b BRAO — Kanzlei

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Außer Kraft: § 172b ist seit 01.08.2022 nicht mehr im BRAO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 172b BRAO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/172b

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