§ 120a BRAO — Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung

Außer Kraft: § 120a ist seit 01.08.2022 nicht mehr im BRAO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet.