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# § 115c BRAO — Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Außer Kraft: § 115c ist seit 01.08.2022 nicht mehr im BRAO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

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Zitiervorschlag: § 115c BRAO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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