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§ 8 BRüGDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.