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# § 4 BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 BRüG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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