# § 39 BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bescheid soll enthalten

- 1. die Bezeichnung der erlassenden Behörde,

- 2. die Personalangaben des Berechtigten,

- 3. die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,

- 4. die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,

- 5. die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,

- 6. die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,

- 7. die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,

- 8. die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),

- 9. die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,

- 10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,

- 11. die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,

- 12. die Belehrung über den Rechtsbehelf,

- 13. das Datum und die Unterschrift.

(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 39 BRüG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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