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# § 29a BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fristen des § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 gelten als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland angemeldet oder durch Klage bei einem unzuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat und aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn der Anspruch nicht bis zum 8. Oktober 1965 im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht wird. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 29a BRüG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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