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# § 18 BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17, es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.

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Zitiervorschlag: § 18 BRüG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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