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# § 6 BPrDGrUnifAnO — Befugnisübertragung

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten  
Stand: 15.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Bestimmung der Abzeichen, die Offizierinnen und Offiziere der Marine, Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere, Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes, Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes sowie Anwärterinnen und Anwärter zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen tragen, übertrage ich auf das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnis auf eine ihm nachgeordnete Dienststelle übertragen.

(2) Weitere Einzelheiten der Uniform der Soldatinnen und Soldaten bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung. Die Bestimmung bedarf meiner Zustimmung.

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Zitiervorschlag: § 6 BPrDGrUnifAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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