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# § 4 BPrDGrUnifAnO — Allgemeine Kennzeichen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten  
Stand: 15.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

- 1. als nationales Kennzeichen

  - a) am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

  - b) an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

  - c) am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

- 2. als Mützenabzeichen

  - a) beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

  - b) bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

  - c) bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

- Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

- 3. als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

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Zitiervorschlag: § 4 BPrDGrUnifAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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