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# § 3 BPrDGrUnifAnO — Anzugarten und -farben

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten  
Stand: 15.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten:

- 1. den Dienstanzug, der

  - a) beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,

  - b) bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,

  - c) bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;

- 2. den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;

- 3. den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der

  - a) beim Heer schwarz ist,

  - b) bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;

- 4. den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.

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Zitiervorschlag: § 3 BPrDGrUnifAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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