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§ 1 BPräsWahlG

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung.