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# § 6 BPräsTHHStiftG — Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird von den Erben Theodor Heuss und von der Stadt Stuttgart vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Das Vorschlagsrecht der Erben Theodor Heuss ist bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von Theodor Heuss beschränkt. Danach fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.

(4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 6 BPräsTHHStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPr%C3%A4sTHHStiftG/6

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