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§ 2 BPräsRuhebezG

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.