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Art 1 BPräsErnAnO 2004

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und Beamten des Bundes beschäftigt sind, weiter übertragen. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten übertrage ich der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen.

(2) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausübe, sind mir Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen.