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(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1987

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle.

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern