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(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1968

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

1.
Präsident des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information
2.
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete.