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# § 11 BPolLV 2011 — Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

Bundespolizei-Laufbahnverordnung  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 17.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

- 1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

- 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

- 3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.

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Zitiervorschlag: § 11 BPolLV 2011

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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