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§ 74 BPolG — Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung

Bundespolizeigesetz

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

§ 73 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte einziehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.