nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 64 BPolG — Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen

Bundespolizeigesetz  
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei kann in ihren polizeilichen Gewahrsamsbereichen einschließlich der Gewahrsamsräume durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person oder von anwesenden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

(2) Befindet sich keine Polizeivollzugsbeamtin und kein Polizeivollzugsbeamter in dem Gewahrsamsraum der festgehaltenen Person, darf die Bundespolizei durch die offene Anfertigung von Bildaufzeichnungen personenbezogene Daten nur erheben und weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der festgehaltenen Person oder der höchstens kurzzeitigen Erforschung dieser Gefahr erforderlich ist.

(3) Die Datenerhebung ist für die festgehaltene Person wahrnehmbar und verständlich durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist zu wahren.

(4) Beginn, Ende, Umfang und Anlass der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(5) Für die Fälle des Absatzes 1 findet § 32 Absatz 4 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 findet keine Speicherung statt.

---

Zitiervorschlag: § 64 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/64

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
