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# § 56 BPolG — Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich

Bundespolizeigesetz  
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 54 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 54 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung von Zwecken im Sinne des § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes und

- 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,

- 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Maßgabe von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

- 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder

- 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. § 54 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bundespolizei hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

(4) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 56 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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