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# § 43 BPolG — Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

Bundespolizeigesetz  
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

- 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und

- 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.

(2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

- 1. mindestens

  - a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

  - b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt

- werden sollen und

- 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

  - a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

  - b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 46 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundeskriminalamtgesetzes.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

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Zitiervorschlag: § 43 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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