nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 106 BPolG — Berichtspflichten; Evaluierung

Bundespolizeigesetz  
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei berichtet dem Bundesministerium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2028 über die Ausübung ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des Innern leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht den Bericht öffentlich zugänglich.

(2) Die Unterbringungssituation der Bundespolizei im Bereich der Unternehmen nach § 96 Absatz 2 wird durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung evaluiert. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. Oktober 2028 über die Ergebnisse der Evaluation.

(3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten Grundrechtseingriffe.

---

Zitiervorschlag: § 106 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/106

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
