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# § 104 BPolG — Bußgeldvorschriften

Bundespolizeigesetz  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2 Nummer 1 mit.

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Zitiervorschlag: § 104 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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