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# § 1 BPolG — Allgemeines

Bundespolizeigesetz  
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder die ihr durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen werden.

(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.

(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Bundespolizei obliegt innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung die Fahndung nach Personen und Sachen.

(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handelt die Bundespolizei im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies im Falle von Gefahr im Verzug nicht möglich, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.

(8) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Einrichtung zur Forschung unterhalten oder bestehende Einrichtungen mit Forschung beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 1 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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