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§ 2 BPolDKlZustAnO

Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.