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§ 1 BPolDKlZustAnO

Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern.