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§ 2 BPjMGebO — Vorschusszahlung

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.