# § 1 BPjMGebO — Geltungsbereich

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium

- 1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder

- 2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,

erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.

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Zitiervorschlag: § 1 BPjMGebO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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