nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 99 BPersVG 2021 — Errichtung

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.