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§ 49 BPersVG — Verbot der Beitragserhebung

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.