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# § 129 BPersVG 2021 — Verordnungsermächtigung

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

- 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

- 5. die Stimmabgabe,

- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

- 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

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Zitiervorschlag: § 129 BPersVG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/129

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