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§ 128 BPersVG 2021 — Beteiligung bei Kündigungen

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.