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§ 126 BPersVG — Anwendungsbereich

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.06.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den Ländern.