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§ 110 BPersVG 2021 — Grundsatz

Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.