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# § 4 BPädFortbV — Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist schriftlich anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten und insgesamt nicht mehr als 500 Minuten.

(2) Wurden in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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Zitiervorschlag: § 4 BPädFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/4

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