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§ 15 BPädFortbV — Übergangsregelung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspädagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.