§ 29 BOKraft 1975 — Gepäck

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.