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§ 28a BOKraft 1975 — Navigationsgerät

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Stand: 02.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.
Echtzeit-Staumeldungen,
3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.