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§ 23 BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

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