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§ 19 BOKraft 1975 — Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.