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§ 10 BOKraft 1975 — Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.