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# § 66 BOA (Brandenburg) — Ausnahmegenehmigungen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau, bei

Veränderungen und bei der Instandhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen

sowie beim Betriebsdienst von den Bestimmungen dieser Anordnung und den

dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, so ist hierfür

vorher vom Anschließer eine Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher

Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Die

Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind

alle in Rechtsvorschriften geforderten Zustimmungen und Genehmigungen

beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 66 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/66

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