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# § 62 BOA (Brandenburg) — Ereignisse

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Art der Ereignisse werden unterschieden:

Bahnbetriebsunfälle,

Zuggefährdungen,

Personenunfälle,

sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebsleiter hat bei Betriebsführung gemäß §

52 Abs. 2 Buchst. a einen geeigneten Dienstposten als Unfallmeldestelle der

Anschlußbahn zu bestimmen, an den alle Ereignisse zu melden sind. Er hat

festzulegen, wer berechtigt ist, die Leitung an der Unfallstelle zu

übernehmen. Er ist für die umfassende Untersuchung,

Ursachenermittlung und Auswertung aller Ereignisse verantwortlich.

(3) Die für Hilfeleistungen, Behebung der Folgen, Meldungen und

Untersuchungen erforderlichen Einrichtungen bzw. Unterlagen sind vom

Anschließer vorzubereiten und ständig in ordnungsgemäßem

Zustand zu halten.

(4) Für die Hilfeleistung, Meldung, Untersuchung, Berichterstattung und

Auswertung bei Ereignissen gilt die Anweisung Nr. 31 zur BOA - Ereignisse -.

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Zitiervorschlag: § 62 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/62

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