Für das Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und für das
Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen sind die erforderlichen
betriebsdienstlichen Maßnahmen in der Dienstordnung festzulegen, bei
Kreuzungen mit Werkbahnen nach Zustimmung des für die Werkbahn
zuständigen Aufsichtsorgans. Die betriebsdienstlichen Festlegungen
für Kreuzungen mit anderen Bahnen bedürfen der Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht.