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§ 61 BOA (Brandenburg) — Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und für das

Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen sind die erforderlichen

betriebsdienstlichen Maßnahmen in der Dienstordnung festzulegen, bei

Kreuzungen mit Werkbahnen nach Zustimmung des für die Werkbahn

zuständigen Aufsichtsorgans. Die betriebsdienstlichen Festlegungen

für Kreuzungen mit anderen Bahnen bedürfen der Zustimmung der

Staatlichen Bahnaufsicht.