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# § 6 BOA (Brandenburg) — >Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von Anschlußbahnen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen in, zwischen,

unter, ü ber oder neben den Gleisen bis zu einem Abstand von ≤30 m zur

Mitte des nächstgelegenen Anschlußgleises ist die Zustimmung der

Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.

(2) Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs- und

Informationsleitungen aller Art mit Gleisen der Anschlußbahnen ist die

Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen, wenn die Gleise von

Triebfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn oder von Zügen befahren werden

und die Näherung zu diesen Gleisen in einem Abstand von ≤10 m erfolgen

soll. Bei allen anderen Kreuzungen und Näherungen trägt der

Anschließer die Verantwortung für die Erfüllung der

bahnaufsichtlichen Forderungen nach den hierfür geltenden Vorschriften.

Für die Herstellung von Kreuzungen und Näherungen gilt der staatliche

Standard "Versorgungs- und Informationsleitungen, Kreuzung und

Näherung mit Bahnanlagen" (TGL 31983/01 bis /10).

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Zitiervorschlag: § 6 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/6

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